Gold und andere Edelmetalle vererben

Edelmetalle aus Gold oder Silber gelten als ebenso beliebte wie langlebige Sachwerte. Sie dienen eher zum langfristigen Vermögensaufbau und zur Risikominimierung, als um schnelle Kursgewinne abzuschöpfen. Vielfach werden Gold- und Silberanlagen heutzutage gehortet, um den Lebensabend abzusichern oder sie an die nächste Generation zu vererben. Doch wer plant, seine Edelmetalle nach seinem Ableben den Kindern oder anderen Familienmitgliedern zu vermachen, sollte einige Punkte beachten, damit der Schatz später gerecht aufgeteilt werden kann. Auch die Erben müssen berücksichtigen, dass sie für die geerbten Münzen oder Barren Steuern zahlen müssen. Hier stehen verschiedene Abgaben wie Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer oder Abgeltungssteuer im Raum. Ob und unter welchen Umständen diese anfallen, können Sie hier erfahren.
Grundsätzlich müssen geerbte Sachwerte ebenso wie hinterlassenes Geld versteuert werden. Bei Geldwerten ist es noch relativ einfach, einen Teil des geerbten Betrags als Steuern abzuführen. Doch wie wird dies mit Sachwerten wie zum Beispiel einem Gemälde gehandhabt? Die gleiche Frage stellt sich bei Goldmünzen oder Silberbarren, die schwankenden Werten unterliegen. In beiden Fällen fällt Erbschaftssteuer an, die je nach Verwandtschaftsgrad und dem Gesamtwert des Nachlasses zwischen 7 und 50 Prozent ausmachen kann. Doch es gibt auch Freibeträge. Mehr hierzu im übernächsten Abschnitt.
Welche Edelmetalle lassen sich vererben?
Grundsätzlich können alle Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium vererbt werden, respektive deren Endprodukte wie Barren, Münzen, Schmuck oder Armbanduhren. Dabei sind insbesondere Anlagemünzen- und Barren sowie Sammlermünzen aus Gold und Silber beliebt. Hier orientiert sich der aktuelle Wert der zu vererbenden Kollektion an den jeweiligen Edelmetallpreisen sowie am Handelswert der Ware. Sofern es sich um gängige Bullionmünzen wie Krügerrand Gold, Maple Leaf Gold oder Silber Känguru und Wiener Philharmoniker Silber handelt, lassen sich ihre Werte problemlos ermitteln. Diese Münzen werden weltweit vertrieben und nachgefragt.
Wer plant, seinen Edelmetallschatz später seinen Kindern zu gleichen Teilen zu vererben, sollte sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob sich die Stücke gerecht aufteilen lassen. Große Silber- oder Goldbarren sind zwar im Verhältnis gesehen preisgünstiger in der Anschaffung als kleinere Einheiten, sie lassen sich jedoch später nicht so einfach aufteilen. Dann bleiben oft nur der Verkauf der Barren und die Aufteilung des Erlöses unter den Erben.
Einfacher gestaltet sich dies mit Goldmünzen oder Silbermünzen. Als Anlageprodukte ist die Stückelung zu einer Feinunze (31,103 Gramm) besonders gefragt. Diese gängige Einheit ist nahezu bei allen Münzsorten verfügbar. Da sie meist in großer Auflage produziert wird, fallen die Aufgelder ähnlich wie bei Barren meist moderat aus. Wobei der Prägeaufwand von Münzen grundsätzlich höher ist als bei Gussbarren, die ab etwa 100 Gramm zur Verfügung stehen. Münzeinheiten zu einer Unze stellen eine verhältnismäßig kleine Stückelung dar, die sich in der Menge gut vererben und teilen lässt. Das gilt übrigens auch für Ein-Unzenbarren.
Erbschaftssteuer und Freibeträge
Wer Edelmetalle erbt, muss dafür eine Erbschaftssteuer an den Fiskus leisten. Dazu dient die Erbschaftssteuererklärung. Die Erben müssen dem Finanzamt das erworbene Vermögen innerhalb von drei Monaten ab dem Tod des Erblassers bekannt geben. Die Erbschaftssteuererklärung muss dann aber erst nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung eingereicht werden.
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist von vielen Faktoren abhängig. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle, wenn es um die Höhe der Freibeträge geht, die nicht versteuert werden müssen. Diese liegen bei nahen Verwandten wie den eigenen Kindern, den Ehepartnern oder Eltern deutlich höher (100.000 bis 500.000 Euro) als bei Geschwistern oder Nichten/Neffen (20.000 Euro). Eingeteilt sind die Verwandtschaftsgrade in unterschiedliche Steuerklassen (I bis III).
Alle geerbte Beträge oder Vermögenswerte, die über den jeweiligen Freibetrag hinausgehen, müssen versteuert werden. Hierbei liegen die Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent, abhängig von der Steuerklasse. So sieht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vor, dass nahe Verwandte der Steuerklasse I weniger Steuern zahlen als Personen, die den Steuerklassen II und III zugeordnet sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Steuersätze mit der Höhe der Erbschaft steigen.
Die Alternative: Goldschatz bereits zu Lebzeiten verschenken
Entschließen sich Erblasser dazu, ihr Vermögen alternativ bereits zu Lebzeiten zu verschenken, bleibt für die Beschenkten mehr übrig. Zwar müssen sie dann für Edelmetalle und andere Sachwerte eine Schenkungssteuer in ähnlicher Höhe leisten, doch können die Freibeträge alle zehn Jahre genutzt werden – statt einmalig bei einer Erbschaft. Wird der Goldschatz also in kleineren Häppchen und über einen längeren Zeitraum verschenkt, sind deutlich weniger Steuern zu zahlen.
Müssen Erben auch Abgeltungssteuer zahlen?
Eine Abgeltungssteuer fällt im Falle einer Erbschaft oder Schenkung nicht zusätzlich an. Die Erben haben bereits ihre Steuern gezahlt. Werden Edelmetallmünzen oder -barren jedoch innerhalb des ersten Jahres nach Erbschaft/Schenkung veräußert, müssen Zugewinne versteuert werden. Zugrunde liegt hier der erzielte Verkaufspreis über den zum Zeitpunkt der Erbschaft ermittelten Wert hinaus. Nach einer einjährigen Haltedauer entfällt auch hier die Abgeltungssteuer und erzielte Verkaufsgewinne bleiben steuerfrei.
Wenn Gold und Silber im Banksafe lagern
Hat der Erblasser seine Gold- und Silberprodukte in einem Bankschließfach aufbewahrt, zählen die dort hinterlegten Vermögenswerte zur Erbmasse und sind über das Testament geregelt. Etwas komplizierter wird es, wenn kein Testament vorliegt. In diesem Fall benötigen die gesetzlichen Erben einen Erbschein, um Zugriff auf das Schließfach zu erhalten – auch wenn sie im Besitz des Schließfachschlüssels oder Öffnungscodes sind. Die hinterlegten Edelmetalle gehören jedoch genauso zur Erbmasse und müssen versteuert werden, auch wenn die Münzen/Barren ursprünglich anonym gekauft wurden. In Deutschland können Edelmetalle bis zu einem Barwert von 2.000 Euro ohne Identitätsnachweis an der Ladentheke erworben werden.
Fazit: Für das Edelmetallerbe ist ein Testament wichtig
Die Edelmetallsammlung zu vererben ist eine schöne Geste des Verstorbenen an die Hinterbliebenen, denn sie stellt einen bedeutenden Vermögenswert dar. Damit die Übertragung an die Erben reibungslos vollzogen werden kann, ist eine eindeutige Regelung im Testament notwendig. Durchdachte Stückelungen statt großer Einheiten helfen zudem bei der gerechten Aufteilung. Und wer schon zu Lebzeiten über eine Schenkung nachdenkt, unterstützt seine Nachkommen beim Steuersparen.
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