Was ist Anlagegold und was zählt nicht dazu?

Beim Goldinvestment kommt es darauf an, die richtigen Produkte auszuwählen und dabei das verfügbare Budget bestmöglich auszuschöpfen. Die EU-Richtlinie zur Sonderregelung von Gold hilft bei der Einordnung von Anlagegold und spart wertvolles Kapital.
Was ist Anlagegold und was zählt nicht dazu?

Wer in Gold investieren möchte, sollte sich mit den wichtigsten Begriffen auskennen, damit sich das Investment am Ende nicht als Flop entpuppt. Dazu gehört der Fachbegriff “Anlagegold”. Insbesondere aus steuerlichen Gründen ist entscheidend, was darunter fällt und was nicht. Denn nicht alles Gold eignet sich automatisch zum Vermögensaufbau oder zur Risikominimierung anderer Klassen. Zudem stellen sich viele Anleger die Frage, ob auch Goldpapiere, wie ETCs oder Futures zum Anlagegold zählen. In unserem heutigen Beitrag aus dem Bereich Edelmetallwissen gehen wir auf diese Fragen ein und erklären die Unterschiede von Anlagegold im Vergleich zu allgemeinen Goldprodukten.

Gold steht in vielen unterschiedlichen Formen zur Verfügung und stellt grundsätzlich einen Sachwert dar. Zu den wichtigsten Produkten aus dem wertdichten Edelmetall gehören Goldschmuck, Goldmünzen und Goldbarren, aber auch Granulate oder Nuggets, die aus Gold bestehen sowie Goldlegierungen und Zahngold. Und auch wenn sich diese Produkte bei Bedarf alle zu Geld machen lassen, fallen die meisten von ihnen nicht unter den Begriff Anlagegold. Dabei legt das Gesetz die entsprechende Definition fest, die in der Richtlinie 98/80/EG der Europäischen Union (EU) als Sonderregelung für Gold aufgeführt ist.

Ziel der Sonderregelung ist es, Gold als Finanzinstrument zu fördern. Aus diesem Grund sind Kauf und Verkauf von Anlagegold von der Mehrwertsteuer befreit. Jedoch grenzt die EU-Richtlinie die Produkte, die unter diesen Begriff fallen klar voneinander ab. Demnach zählen Goldschmuck und vergoldete Armbanduhren, Medaillen, Nuggets und Granulate sowie Altgold und Goldlegierungen nicht als Anlagegold. Das heißt, Kauf oder Verkauf dieser Wertgegenstände ist grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig.

Goldmünzen sind Anlagegold, wenn …

Per Definition aus der gültigen EU-Richtlinie von 1998 gelten Goldmünzen als Anlagegold, wenn sie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen und nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind. Überdies müssen die Münzen gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem Ursprungsland (gewesen) sein. Weiterhin ist festgelegt, dass sie zu einem Preis verkauft werden müssen, “der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt”. Die EU-Mitgliedsstaaten teilen in jedem Jahr mit, welche Münzen diesen Kriterien entsprechen und innerhalb ihres Gebiets vermarktet werden.

Dies trifft auf die meisten aktuell angebotenen Goldmünzen zu, die derzeit im Handel erhältlich sind. Davon ausgenommen sind jedoch historische Goldmünzen, die vor 1800 geprägt worden sind. Für Nachprägungen dieser historischen Münzen gilt daher ebenfalls die Mehrwertsteuerbefreiung, wenn ihr Feingehalt mindestens 900/Tausendstel beträgt.

Klassische Goldmünzen wie American Eagle, Australian Känguru, Britannia, China Panda, Krügerrand, Libertad, Maple Leaf, Sovereign oder Wiener Philharmoniker sind demnach auf jeden Fall Anlagegold. Dabei ist es unerheblich, ob ein Nennwert aufgeprägt ist oder nicht. So tragen zum Beispiel die Klassiker Krügerrand oder Sovereign keinen Nennwert, sind aber dennoch offizielles Zahlungsmittel in ihren Ausgabeländern. Diese Bullionmünzen sind überwiegend in Prägequalität Stempelglanz ausgeführt und werden in hohen oder unlimitierten Auflagen produziert.

Moderne Goldmünzen mit hohen Feingehalten, die in limitierten Auflagen eher für den Sammlermarkt hergestellt werden, sind ebenfalls ohne Mehrwertsteuer erhältlich. Sie sind oft in hohen Prägequalitäten wie Polierte Platte oder Spiegelglanz ausgeführt. Bedingt durch geringe Auflagen und den Mehraufwand bei der Produktion sind Sammlermünzen jedoch häufig mit höheren Aufgeldern verbunden, sodass es sich bei diesen Ausgaben nicht um klassisches Anlagegold handelt. Die Übergänge sind jedoch oft fließend, weshalb sich keine klaren Abgrenzungen zwischen Anlage- und Sammlergold ziehen lässt.

Im Umkehrschluss sind weder Medaillen und andere Ehrenzeichen noch Goldmünzen mit einem Feingehalt von 800/1000 oder alte Umlaufmünzen aus Gold die vor 1800 hergestellt wurden, Anlagegold. Zwar haben diese Goldprodukte einen Metallwert, der sich nach dem aktuellen Goldpreis richtet, jedoch sind Erwerb und Weiterverkauf mehrwertsteuerpflichtig.

Goldbarren sind Anlagegold, wenn …

Zum Anlagegold zählen ebenfalls gegossene oder geprägte Goldbarren, die in allen Gewichtseinheiten von 1 Gramm bis 12,4 Kilogramm angeboten werden. Voraussetzung für den mehrwertsteuerfreien Kauf ist ein Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel. Laut EU-Richtlinie ist es dabei unerheblich, ob die Barren durch Wertpapiere verbrieft sind oder nicht. Zudem gelten Goldbarren nicht als offizielles Zahlungsmittel, weshalb auch kein Nennwert aufgeprägt ist.

Gegossene Goldbarren
Gegossene Goldbarren

Eine Ausnahme stellen hier die sogenannten Gold-Münzbarren in kleiner Auswahl dar. Sie sind meist beidseitig geprägt und mit einem Münzemblem inklusive Nennwert ausgestattet. Dadurch sind sie ebenso wie Münzen gesetzliche Zahlungsmittel im Ausgabestaat und werden bei der Einstufung als Anlagegold auch als Münzen behandelt.

Geprägte Goldbarren
Geprägte Goldbarren

Ist Anlagegold steuerpflichtig?

Zwar ist Anlagegold in Form von Barren und Münzen von der Mehrwertsteuer befreit, doch sind Gewinne aus der Veräußerung der Produkte einkommensteuerpflichtig. In Deutschland und den meisten anderen EU-Staaten gilt jedoch, dass die Versteuerung der Gewinne nach einer Haltedauer von zwölf Monaten entfällt. Wer also in Goldmünzen oder Goldbarren investiert hat, sollte sie frühestens nach einem Jahr wieder verkaufen. Überdies empfiehlt es sich, Goldkäufe und Verkäufe genau zu dokumentieren und die entsprechenden Belege als Nachweise aufzubewahren.

Wo physisches Anlagegold kaufen?

Um nicht an gut gemachte Fälschungen zu geraten, sollten Investoren ihr Anlagegold ausschließlich im autorisierten Edelmetallfachhandel erwerben. Die Spezialisten können in aller Regel die Bezugsquellen der Produkte und die Herkunft des Goldes belegen. Das trifft gleichermaßen auf den stationären Goldhandel mit seinen Ladengeschäften zu wie auf den seriösen Online-Fachhandel. Beide Konzepte haben ihre Vorteile. So können sich Goldkäufer im Einzelhandel vor Ort beraten lassen und die Stücke, die sie erwerben möchten, begutachten sowie gleich mitnehmen. Die Onlineshops bieten oft die Möglichkeit, Münzen oder Barren rund um die Uhr und bequem von zu Hause aus, zu bestellen. Zudem ist ein direkter Vergleich der verschiedenen Angebote möglich. Per Sicherheitsversand oder Kurier gelangt das Anlagegold dann zum Kunden.

Ist Papiergold auch Anlagegold?

Neben dem Investment in physisches Gold können Anleger alternativ in verschiedene Goldpapiere investieren. Doch nicht alle Finanzprodukte, die Gold abbilden gelten vor dem Gesetz auch als Anlagegold. Damit ein Goldpapier beim Kauf ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit ist, muss es mit physischem Gold hinterlegt sein und einen Auslieferungsanspruch beinhalten. Das trifft zum Beispiel auf Exchange Traded Commondities, kurz ETCs zu, wie etwa XETRA-Gold.

Dagegen zählen Goldminenaktien nicht zu umsatzsteuerbefreitem Anlagegold, weil Käufer lediglich Anteile an den Unternehmen erwerben, jedoch nicht am geförderten Gold. Gleiches gilt für Gold-Futures, da diese Goldpapiere ausschließlich mit einem zukünftigen Goldpreis spekulieren. Physisches Gold ist zwar hinterlegt, jedoch nicht in Höhe aller Kontrakte.

Fazit: Das Budget kann vollständig für Ware genutzt werden

Investoren, die physisches Gold kaufen möchten, können über die Definition Anlagegold ihr zur Verfügung stehendes Budget voll ausschöpfen. Sie müssen beim Kauf keine Mehrwertsteuer zahlen. Zudem werden die Produkte dieser Kategorie international gehandelt und genießen eine große Akzeptanz. Und nach der einjährigen Haltedauer bleiben Gewinne aus Verkäufen von der Einkommensteuer befreit. Ohnehin handelt es sich bei Goldmünzen und Goldbarren in Bullionqualität um eine längerfristige Anlageklasse.

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